Einkaufsbedingungen

BINDER tecsys GmbH

 

I. Allgemeines

  1. Für unsere Bestellungen und alle zwischen uns und einem Lieferanten abgeschlossenen Verträge gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
  2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

 

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

  1. Von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzten, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
  2. Bestellungen und Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
  3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, insbesondere hinsichtlich Preis oder Lieferzeitangaben, hat der Lieferant uns darauf gesondert hinzuweisen. Diese Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

III. Lieferung und Leistung

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware bei uns oder bei der vereinbarten bzw. von uns angegebenen Empfangsstelle.
  2. Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu Lieferverzögerungen kommen kann, hat der Lieferant uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins.
  3. Erfolgt die Lieferung vor dem angegebenen Termin, sind wir zu Zurückweisung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen von uns zurückgewiesen werden.
  4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

 

IV. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erheblich Verringerung unseres Bedarfes zur folge haben.

 

V. Versand, Gefahrübergang, Erfüllungsort

  1. Es gelten die Versandvorschriften in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherung und sämtliche Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen beschleunigten Transport entstehen.
  2. Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs, der Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung der Ware, geht auf uns nach Übernahme an der Empfangsstelle über. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die von uns bestimmt Empfangsstelle.

 

VI. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

  1. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitgeltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
  2. Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbeseitigungen oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Sofern nach dem Gesetz längere Fristen gelten, finden diese längeren Fristen Anwendung.
  4. Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns dies Kosten zu erstatten.
  5. Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

 

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarte Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen. Rechnungen sind unter Angebe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen.Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen ist bzw. die Leistungen erbracht sind. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  3. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.

 

VIII. Unterlagen /Geheimhaltung

  1. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung geliefert werden und sind mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Muster, Modelle, Formen, Abbildungen, Zeichnungen Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen streng geheim zu halten und nur zur Erledigung unserer Aufträge zu verwenden. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unsrer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Auftrages; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der von uns genannte Leistungsort.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Lieferanten erheben.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

 

Stand: Juni 2016

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aus BINDER wird SCHWEIZER

Zum 1. Januar 2023 wurde die BINDER tecsys GmbH überführt in die SCHWEIZER technologies GmbH.

Alle Ansprechpartner sowie Geschäftsführung und auch Gesellschafterstruktur bleiben unverändert. Einzig das Produktportfolio haben wir etwas erweitert.

Wir freuen uns, Sie ab sofort unter
www.schweizer-technologies.com
begrüßen zu dürfen.

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