General conditions of sale

BINDER tecsys GmbH

 

I. Allgemeines

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

 

II. Angebot und Vertragsschluss / Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
  2. Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
  3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulation, Zeichnungen, usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen vom Kunden nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge verwendet und Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

III. Preise

  1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise jeweils ab Werk, einschließlich unserer Standardverpackung. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

 

IV. Lieferung

  1. Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden.
  2. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und etwa vereinbarter Anzahlungen. Bei Änderungswünschen des Kunden verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
  6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 10 % behalten wir uns vor, sofern dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.

 

V. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an.
  2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und / oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von den bestehenden Verträge zurückzutreten.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen.
  2. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern.
  3. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweiligen Vorbehaltsware.
  5. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf vor, hat der Kunde auf unser Verlangen uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
  6. Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wir für den Liefergegenstand.
  7. Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
  8. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

 

VII. Mängelrüge

  1. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

 

VIII. Mängelansprüche

  1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Regelungen unter Nr. IX.
  2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmers.

 

IX. Haftung

  1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  2. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
  3. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. In den unter VIII . 3. genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

 

Stand: Juni 2016

BINDER becomes SCHWEIZER

On 1 January 2023, BINDER tecsys GmbH was transferred to SCHWEIZER technologies GmbH.

All contact persons as well as management and shareholder structure remain unchanged. We have only slightly expanded the product portfolio.

We look forward to welcome you from now on at
www.schweizer-technologies.com.

aus BINDER wird SCHWEIZER